ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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Georg Leithner – Berg- und Skiführer
Erarbeitet vom Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer
1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt:
Der Bergführer Georg
Leithner erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der Alpinschule/dem Bergführer und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
Der Bergführervertrag umfasst alle Verpflichtung als Bergführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des
Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Die in den Programmen bzw Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den
eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben
der Alpinschule/dem Bergführer gegenüber.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der
Bergführer behält sich das Recht vor die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In
diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.
Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmziele oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der
Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des
Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.) obliegen alleinig dem Bergführer.
Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren können keine Ersatzansprüche geltend
gemacht werden.
Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu
ersetzen.
Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages, sich den Anordnungen des Bergführers, die
dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gästen ignoriert werden, kann der Bergführer für allfällige daraus
entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2. Vertragsabschluss:
Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und der
Alpinschule/dem Bergführer kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu
führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet
derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die
Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand.
Dem Bergführer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen
unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.
Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 50 % zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 14 Tage vor Tour-Antritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis der Alpinschule/des Bergführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tour-Antritt vereinbart werden.
3. Wechsel in der Person des Gastes:
Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Bergführer/der
Alpinschule binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für
durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Bergführer/die
Alpinschule ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.
4. Mindestteilnehmerzahl:
Alle
Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der
Bergführer/die Alpinschule berechtigt, bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast
dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden
ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens des Bergführers /der Alpinschule besteht
jedoch nicht.
5. Versicherungen:
Der Bergführer/die Alpinschule verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht
übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich
empfohlen.
Es besteht grundsätzlich keine Rücktrittsversicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten
verantwortlich.
6. Gewährleistung:
Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der
Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist.
Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer.
Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition, udgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.
7. Schadenersatz:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht
ist der Bergführer/die Alpinschule den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus
entstandenen Schäden im
Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich.
Der Bergführer/die Alpinschule haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der
entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt.
Der Bergführer/die Alpinschule kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der
Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung
ausdrücklich akzeptiert.
Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es
liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes
technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.
8. Rücktritt vom Vertrag:
Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag
zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 30 Tage vor Programm-Beginn entstehen keine Kosten. Bei Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt entstehen folgende
Kosten:
Zusätzlich sind eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. Hütten etc. vom Teilnehmer zu übernehmen. Es wird empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Kann
der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und
Neuanmeldung.
Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt
verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen vom Bergführer/ der Alpinschule einbehalten
werden.
9. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:
Muss der Bergführer/die Alpinschule aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren
Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen
Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz
hinausgehende Teil des Führungs-Honorares wird rückerstattet.
10. Rücktritt seitens des Bergführers/der Alpinschule nach Antritt der Reise:
Der Bergführer/die Alpinschule, wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen
einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet.
In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Bergführer/der Alpinschule gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht
rückerstattet.
11. Änderungen des Vertrages:
Die Alpinschule/der
Bergführer behaltet sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des
Bergführers/der Alpinschule liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die, die Änderung allfälliger
Beförderungs- und Besteigungskostenkosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.
Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Berg- und
Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet
erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem Bergführer/der Alpinschule gegenüber geltend machen. Hierbei
hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.
Nur für Bergführer – nicht für Alpinschulen:
Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für den Fall einer Verhinderung durch
wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.ä.), ist der Bergführer zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser
Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
12. Auskunftserteilung an Dritte:
Auskünfte über
die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
13. Datenschutz und Werbung:
Der Bergführer/die Alpinschule ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei
Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiter zu geben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos,
die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke des Bergführers/der Alpinschule verwendet werden dürfen.
14. Schlussbestimmungen:
Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.